Geschäftsordnung

§1 Mitgliedschaft

  1. Die Tennissparte setzt sich aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ordentliches Mitglied. Die Jüngeren sind jugendliche Mitglieder.
  3. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Tennissparte ist die Vereinszugehörigkeit im MTV Dänischenhagen e.V.
  4. In Ausnahmefällen entscheidet die Spartenleitung über eine kostenlose Mitgliedschaft förderungswürdiger Jugendlicher.

§2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Tennissparte.
  2. Die jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die Spartenversammlung zu besuchen und Anträge zu stellen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig.
  4. Alle Mitglieder unterliegen der Geschäfts- und Gebührenordnung der Tennissparte und verpflichten sich zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.
  5. Jedes aktive Mitglied ab 14 Jahre hat in der Saison 2 Stunden Vereinsdienst für Einrichtung und Abbau der Plätze, Pflege der Plätze, der Außenanlagen und des Schutz- und Gerätehauses abzuleisten.

§3 Aufnahme in die Sparte

  1. Die Aufnahme in die Tennissparte kann auf Antrag jederzeit erfolgen. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet die Spartenleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Bei Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Tennissparte und / oder dem MTV Dänischenhagen.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 8 Wochen vorher der Spartenleitung schriftlich angezeigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Mitglieder, die die Interessen der Sparte schädigen oder finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllen, können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Spartenleitung ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören.
  4. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbekenntnis zu übermitteln. Binnen eines Monats kann das ausgeschlossene Mitglied bei der Spartenleitung schriftlich eine Entscheidung der nächsten Spartenversammlung über den Ausschluss beantragen. Dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung.

§5 Organe der Tennissparte

Organe der Tennissparte sind:

    • die Spartenleitung
    • die Spartenversammlung

§6 Die Spartenleitung

Die Spartenleitung besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

    • dem Spartenleiter
    • dem Vertreter
    • dem Kassenwart
    • dem Schrift- und Pressewart
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwart
    • dem Verantwortlichen für Veranstaltungen

Außerordentliche Mitglieder sind:

    • der Beauftragte für die Beaufsichtigung der Hauspflege
    • der Beauftragte für die Grünflächengestaltung und -pflege
    • der Beauftragte für die Platzpflege

§7 Amtsdauer und Beschlussfassung der Spartenleitung

  1. Die Spartenleitung wird von der Spartenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Spartenleitung im Amt.
  2. Die Spartenleitungssitzungen werden vom Spartenleiter, bei dessen Verhinderung vom Vertreter einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern der Spartenleitung ist eine Sitzung anzuberaumen.
  3. Die Spartenleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Spartenleiter oder der Vertreter, anwesend sind.
  4. Die Spartenleitung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Leiters, bei dessen Verhinderung die des Vertreters, den Ausschlag.

§8 Versammlungen, Beschlüsse und Wahlen

  1. Die Spartenversammlung ist zu berufen:
    • wenn es das Interesse der Tennissparte erfordert (außerordentliche Spartenversammlung)
    • jährlich mindestens einmal im ersten Kalendervierteljahr (Jahreshauptversammlung)
  2. Die Einberufung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung durch den Spartenleiter oder seinen Vertreter, spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Anträge der Mitglieder sind der Spartenleitung spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen.
  4. Eine außerordentliche Spartenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes dies schriftlich beantragen.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst.
  6. Es wird durch Handzeichen gewählt oder abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist namentlich oder geheim abzustimmen oder zu wählen.
  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die auf der folgenden Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  8. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren, die die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres überprüfen und ihren Prüfungsbericht der nächsten Jahreshauptversammlung vorlegen.
  9. Nach Vorlage des Kassen- und Prüfungsberichts für das vergangene Geschäftsjahr befindet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung der Spartenleitung.

§9 Auflösung der Tennissparte

  1. Die Auflösung der Tennissparte darf nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Spartenversammlung erfolgen und bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Tennissparte fällt ein eventuell noch vorhandenes Vermögen der Tennissparte – nach Deckung aller noch offenen Verbindlichkeiten – an den MTV Dänischenhagen.
  3. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung der Tennissparte nicht mehr als den Betrag der eingezahlten Aufnahmegebühr zurückerhalten.

Stand 01.02.2017